Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht,
Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde
(Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO)
Das Land Thüringen hat ebenfalls eine Hundeverordnung erlassen und sich dabei auf sachlich vernünftige Untersuchungen gestützt. So wird die Gefahr, die von Hunden ausgeht, nicht an der Rasse festgenmacht, sondern an jedem einzelnen Hund selbst gemessen.
Dazu ein Zitat:
§ 1
Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser
Verordnung gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft
oder Schärfe oder auf andere in
der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet,
ausgebildet oder abgerichtet sind,
2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender
Weise Menschen angesprungen haben,
oder
4. Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder
Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild
gehetzt oder gerissen haben.
Wie in anderen Ländern bestehen in Thüringen strikte Regelungen für gefährliche Hunde , denen sich der Hundehalter zu Recht unterwerfen muss.
Website: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/gesetze_vo/gevo/gefhuvo.pdf |